Wenn solche Versicherte die Pensionskasse verlassen, so muss diese ihnen zwingend die minimale Austrittsleistung mitgeben, wie sie nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) berechnet wird. Diesen Minimalanspruch haben sie auch dann, wenn ihr Vorsorgeguthaben aufgrund der gewählten Anlagestrategie an Wert verloren hat. Mit anderen Worten: Der Verlust wird in diesem Fall auf die verbleibenden Versicherten überwälzt.
Der Bundesrat schickt nun in Ausführung der Motion von Nationalrat Stahl eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes in die Vernehmlassung. Vorsorgeeinrichtungen, welche die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien anbieten, können künftig den Versicherten bei einem Austritt aus der Pensionskasse oder bei einem Wechsel der Anlagestrategie den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens mitgeben. Allerdings muss die Vorsorgeeinrichtung mindestens eine Strategie anbieten, bei welcher sie beim Austritt die Mindestbeträge gemäss FZG garantiert.
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Über den Verlauf und das Ergebnis der Vernehmlassung werden wir Sie zu gegebener Zeit wieder informieren. Für Auskünfte oder eine unverbindliche Beratung steht Ihnen Ihr Berater gerne zur Verfügung.