Die aktuelle Gesetzesrevision sieht vor, die während der Ehe geäufneten Mittel auch dann zu teilen, wenn bereits bei Einleitung der Scheidung der Vorsorgefall eingetreten ist. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens bildet in diesem Fall der massgebende Zeitpunkt zur Berechnung der anspruchsberechtigten Leistung.
Tritt der Vorsorgefall „Invalidität“ ein, bevor der Ehepartner das ordentliche Rentenalter erreicht, wird für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf welche diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde. Dies erfolgt in Form einer geteilten Rente, die dem ausgleichsberechtigten Ehepartner lebenslänglich entrichtet wird.
Liberty Vorsorge teilt die Meinung des Bundesrats, wonach im Scheidungsfall die Teilung der Ansprüche sinnig und notwendig ist. Sind davon doch gerade Frauen betroffen, die während der Ehe fern vom Erwerbsleben anderweitige Aufgaben wie z.B. Betreuung der eigenen Kinder, Angehörige oder Besorgung des gemeinsamen Haushaltes o.ä. wahrnehmen und somit keine eigene berufliche Vorsorge aufbauen konnten.